Mindestens 5% der Beschäftigten

Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelferinnen / Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung (z.B. Büronutzung) nach ASR A2.2 in der Regel als ausreichend anzusehen. Je nach

  • Art des Unternehmens,
  • der Brandgefährdung und
  • der Anzahl

der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Beschäftigte, betriebsfremde Personen, Besucherinnen/Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die  Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein.

DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer, Ausbildung und Befähigung"

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