Mindestens 5% der Beschäftigten

Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelferinnen / Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung (z.B. Büronutzung) nach ASR A2.2 in der Regel als ausreichend anzusehen. Je nach

  • Art des Unternehmens,
  • der Brandgefährdung und
  • der Anzahl

der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Beschäftigte, betriebsfremde Personen, Besucherinnen/Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die  Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein.

DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer, Ausbildung und Befähigung"

Ermächtigte Stellen für die Aus- und Fortbildung

Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer dürfen nur von ermächtigten Stellen aus- und fortgebildet werden. Die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der gesetzlichen Unfallversicherungsträger ist bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) eingerichtet. Sie führt sowohl das Ermächtigungsverfahren als auch die Beurteilung des laufenden Lehrbetriebes im Auftrag der Unfallversicherungsträger durch.

Suchmaschine für die Ermittlung von ermächtigten Stellen:

www.bg-qseh.de

 

Mindestanzahl der Ersthelferinnen / Ersthelfer im Betrieb

  • von 2 bis 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer
  • bei mehr als 20 anwesenden Versicherten
    • in Verwaltungs- unnd Handelsbetrieben 5% der Anzahl der anwesenden Versicherten
    • in sonstigen Betrieben 10% der anwesenden Versicherten
  • in Kindertageseinrichtungen 1 Ersthelfer je Kindergruppe
  • in Hochschulen 10% der Beschäftigten
  • in Schuleinrichtungen 20% des pädagogischen Personals.

Informationsdienst der Landesverbände

Suchmaschine Durchgangsärzte nach Ort.

http://lviweb.dguv.de/faces/D?_adf.ctrl-state=17vbe0pc9m_3

Stellenbörsen

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und / oder Mitarbeiter beschäftigt, muss gem. Arbeitssicherheitsgsetz (ASiG) sich von einem Betriebsarzt unterstützen lassen.

Ärztekammer Westfalen-Lippe

Verband Deutscher Betriebs- und Werkärzte e.V.

Bundeverband selbstständiger Arbeitmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte

Jedes Unternehmen, das Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter beschäftigt muss sich gem. Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (und einer Betriebsärztin/einem Betriebsarzt) unterstützen lassen.
Die bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit soll die Unternehmen in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung unterstützen. Detaillierte Aufgaben werden in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ benannt.

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