Arbeitsschutz ist Arbeitgeberpflicht
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Grundlage hierfür bildet insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Eine wirksame Arbeitsschutzorganisation umfasst jedoch weit mehr als die Einhaltung einzelner Vorschriften. Verantwortlichkeiten müssen festgelegt, Gefährdungen beurteilt, Schutzmaßnahmen umgesetzt und deren Wirksamkeit regelmäßig überprüft werden.
Je nach Betrieb, Tätigkeiten und vorhandenen Gefährdungen ergeben sich weitere Anforderungen unter anderem aus der Betriebssicherheitsverordnung, der Arbeitsstättenverordnung, der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung sowie aus den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wichtige Arbeitgeberpflichten im Überblick
Zu einer funktionierenden Arbeitsschutzorganisation gehören insbesondere:
- Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung.
- Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik.
- Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen.
- Organisation und Durchführung von Unterweisungen.
- Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
- Sicherstellung der betriebsärztlichen Betreuung.
- Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, soweit erforderlich.
- Bildung eines Arbeitsschutzausschusses, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Organisation der Ersten Hilfe und des betrieblichen Notfallmanagements.
- Organisation des Brandschutzes und der Evakuierung.
- Sichere Bereitstellung und Verwendung von Arbeitsmitteln.
- Organisation erforderlicher Prüfungen und Prüffristen.
- Umsetzung der Anforderungen beim Umgang mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen.
- Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
- Berücksichtigung besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen.
- Dokumentation wesentlicher Maßnahmen und Verantwortlichkeiten.
Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber
Die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines Betriebsarztes entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte beraten und unterstützen den Arbeitgeber und die für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen. Die Entscheidung über die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen sowie deren Umsetzung verbleibt grundsätzlich beim Arbeitgeber beziehungsweise bei den hierfür verantwortlichen Führungskräften.
Eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt dabei, gesetzliche Anforderungen zu erkennen, Gefährdungen systematisch zu beurteilen und eine geeignete betriebliche Arbeitsschutzorganisation aufzubauen und weiterzuentwickeln.
Themen zu gesetzlichen Pflichten
In diesem Bereich informieren wir unter anderem über folgende Fragestellungen:
- Wann muss eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden?
- Welche Aufgaben hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
- Welche betriebsärztliche Betreuung ist erforderlich?
- Wann sind Sicherheitsbeauftragte erforderlich?
- Wann muss ein Arbeitsschutzausschuss eingerichtet werden?
- Wer ist für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich?
- Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
- Wie häufig müssen Beschäftigte unterwiesen werden?
- Welche Dokumentationspflichten bestehen?
- Welche Arbeitsmittel müssen geprüft werden?
- Wer darf Prüfungen durchführen?
- Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich?
- Wie viele Ersthelfende werden benötigt?
- Wie viele Brandschutzhelfende sind erforderlich?
- Welche Pflichten bestehen beim Einsatz von Fremdfirmen?
